Kein grundsätzlich höherer Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils

Im Regelungsbereich des SGB II (Hartz IV) wird immer wieder darum gestritten, ob Eltern, die ihre Kinder zeitweise bei sich wohnen haben, deswegen einen Anspruch auf eine größere Wohnung haben.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bewohnte ein Leistungsberechtigter allein eine 70 qm große Wohnung. Nach einer Kostensenkungsaufforderung bewilligte das beklagte Jobcenter dem Hartz-IV-Empfänger nur noch die Mietobergrenze für eine 50 qm große Wohnung. Hiergegen wehrte sich der Leistungsberechtigte mit der Begründung, dass er an jedem zweiten Wochenende seine 4 Jahre alte Tochter bei sich wohnen habe, die in seiner Wohnung über einen eigenen Wohnbereich verfügen müsse, damit sie sich bei ihm nicht lediglich als Besuch fühle.

Mit seinem Anliegen blieb der Hartz-IV-Empfänger in allen Instanzen erfolglos. Denn bei der Ermittlung des konkreten Unterkunftsbedarfes sind trotz des durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kindern nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen. Vielmehr ist stets eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Häufigkeit und Dauer der Umgangsrechtswahrnehmung, des Alters des Kindes, der Lebenssituation und der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Entscheidung der Vorinstanzen, das Umgangsrecht des alleinstehenden Vaters mit seiner damals vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, nicht zu beanstanden. (BSG, Urteil vom 29.08.2019, B 14 AS 43/18 R)

Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher von Hartz IV und anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel.