Keine Neuanmietung einer zu teuren Wohnung wegen Corona-Pandemie

Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Wohnung sollen Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) die Zusicherung des für sie zuständigen Jobcenters darüber einholen, dass die Mietkosten vom Jobcenter später tatsächlich auch in voller Höhe übernommen werden (§ 22 Abs. 4 SGB II). Das Jobcenter ist zu dieser Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Mietkosten innerhalb einer (gültigen) Mietobergrenze liegen, im Ausnahmefall aber auch dann, wenn eine Wohnung die günstigste tatsächlich anzumietende Wohnung ist (sog. »konkrete Angemessenheit«).

An diesen Regeln ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Zwar gelten nach § 67 Abs. 1, Abs. 3 SGB II für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Diese temporäre Sonderregelung gilt jedoch ausdrücklich nur für bereits bewohne Unterkünfte und gerade nicht für die Neuanmietung einer Wohnung. (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2020, L 6 AS 153/20 B ER)

Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher von Hartz IV und anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel.