Nach drei aufeinander folgenden gleichlaufenden Meldeaufforderungen mit demselben Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins darf ein Jobcenter keine weiteren Sanktionen aussprechen. Die auf weitere Meldeaufforderungen beruhenden Bescheide über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung sind rechtswidrig, entschied das BSG in einem aktuellen Urteil.
Das beklagte Jobcenter hatte die Klägerin in sieben Meldeaufforderungen innerhalb von acht Wochen zu Besprechungen ihres Bewerberangebots bzw. ihrer beruflichen Situation in seine Dienststelle eingeladen, denen die Klägerin nicht gefolgt war. Das Jobcenter stellte daraufhin sieben Meldepflichtsverstöße fest und senkte die Regelleistungen für jeden Meldepflichtsverstoß um zehn Prozent der maßgeblichen Regelleistungen ab.
Rechtswidrig, entschied nun das BSG. Auch wenn eine solche „Einladungsdichte“ nicht grundsätzlich rechtswidrig sei, so sei doch zu beachten, dass eine Meldeaufforderung und ihre Ausgestaltung im Ermessen des Jobcenters stünden. Mit den Meldeaufforderungen müsse das Jobcenter das Ziel verfolgen, die eingeladene Person bei ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen. Diesem Ziel würden sieben gleichlautende Meldeaufforderungen indes nicht gerecht. Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit demselben Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte das Jobcenter nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Die auf diesen weiteren Meldeaufforderungen beruhenden Sanktionsentscheidungen seien deswegen rechtswidrig. (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R)