Nebenkostenübernahme nur für aktuell bewohnte Wohnung

Bisher gab es bei Betriebskostenguthaben und -nachzahlungen für Hartz-IV-Bezieher eine einfache und gerechte Regel: Betriebskostenguthaben aus Zeiten vor dem Leistungsbezug, die im Leistungsbezug ausgezahlt werden, werden auf den ALG-II-Anspruch angerechnet, Betriebskostennachforderungen vom Jobcenter übernommen.

Begründet wurde dies mit dem Bedarfdeckungsgrundsatz. Umgekehrt werden Nebenkostenguthaben, die aufgrund von Leistungen des Jobcenters im Leistungsbezug entstanden sind, aber – etwa nach einer Arbeitsaufnahme – nach Beendigung überwiesen werden, nicht vom Jobcenter zurückgefordert. Nachzahlungen müssen dafür aber auch selbst getragen werden.

Von dieser vernünftigen Regelung ist das Bundessozialgericht nun ohne Not abgewichen und hat entschieden, dass Nebenkostennachforderungen vom Jobcenter nur für die aktuell bewohnte Wohnung übernommen werden müssen, nicht jedoch für eine nicht mehr bewohnte Wohnung dann, wenn die Nachforderung zu einem Zeitpunkt fällig geworden ist, zu dem die Wohnung nicht mehr bewohnt wurde. Begründet wird diese rational kaum nachvollziehbare Entscheidung vom BSG damit, die Nichtübernahme beeinträchtige das Grundbedürfnis Wohnen nicht, da die Übernahme nicht dem Erhalt der aktuell bewohnten Unterkunft diene. Leistungsbezieher sollten aufgrund dieser neuen Rechtsprechung darauf achten, dass der Vermieter die Nebenkostenabrechnung noch zu einer Zeit erstellt, zu der die Wohnung bewohnt wird. (BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R)