Sperrzeit beim ALG I nach Arbeitsaufgabe wegen Umzugs

Wer sein Beschäftigungsverhältnis kündigt, hat dafür in aller Regel irgendeinen Grund – sei es eine Erkrankung, die Unzumutbarkeit der Tätigkeit, Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber, fehlende Aufstiegsmöglichkeiten, den Umzug zum Lebenspartner oder irgendeine andere Veränderung. Liegt für die Lösung des Arbeitsverhältnisses kein »wichtiger Grund« im Sinne der Rechtsprechung vor, führt diese zu einer »Sperrzeit« von in der Regel drei Monaten, in der die Bundesagentur für Arbeit kein ALG I zahlt.

Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, weil er den gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Ehepartner an einen anderen Ort verlegt, löst eine Sperrzeit nach § 159 SGB III aus. Die vermieterseitige Kündigung der bisherigen Wohnung reicht für die Annahme eines »wichtigen Grundes« für die Arbeitsaufgabe nicht aus. Die Sperrzeit dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Nicht versichert ist demgegenüber das Risiko der Wohnungslosigkeit, der Vermeidung von Doppelumzügen, Doppelmieten und gegebenenfalls Einlagerungskosten. Ein gewünschter Ortswechsel kann nur ausnahmsweise als »wichtiger Grund« anerkannt werden, etwa um mit dem Lebenspartner zusammenzuziehen, der außerhalb des zumutbaren Pendelbereiches lebt.

In vorliegendem Fall hätte es allenfalls einen wichtigen Grund darstellen können, wenn die Klägerin unverschuldet wohnungslos geworden und objektiv kein Wohnraum in zumutbarer Pendelzeit anmietbar gewesen wäre. (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2019, L 3 AL 5/17)

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