Wo bleibt die Anpassung der Mietobergrenzen?

Allmählich scheint es in Kiel zu einer Art Tradition zu werden: Der neue Mietspiegel trat zum 1.4.2025 in Kraft und Vermieter erhöhen auf dieser Grundlage ihre Mieten. Die neuen Regelhöchstbeträge für anzuerkennende Mieten, besser bekannt als Mietobergrenzen, kommen dann aber erst Monate später. In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des neuen Mietspiegels und der Verabschiedung der neuen Mietobergrenzen müssen Bürgergeldempfänger nicht nur die Differenz zwischen den neuen Mieten und den alten Mietobergrenzen selbst vorstrecken, bis eine Anpassung der Mietobergrenzen rückwirkend ab 1.4.2025 erfolgt.

Auch Wohnungssuchende, die Wohnraum innerhalb der Mietobergrenzen suchen müssen, wissen derzeit nicht, welche Bruttokaltmieten bei neu anzumietenden Wohnungen derzeit als noch "angemessen" im Sinne des SGB II gelten. Auch der ein oder andere Leistungsberechtigte, der derzeit auf Wohnungssuche ist, weil er vom Jobcenter Kiel aufgefordert worden ist, seine Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel zu senken, muss tatsächlich vielleicht gar nicht mehr umziehen, weil seine Mietkosten nach einer Anhebung der Mietobergrenzen wieder "angemessen" sind.

Weil die nächste Kieler Ratsversammlung erst diesen Mai 2025 tagt, ist frühestens ab Mitte Mai mit einer Anpassung der Mietobergrenzen zu rechnen. Um in der Zukunft die oben beschriebenen Nachteile für Menschen im Bürgergeldbezug zu vermeiden, fordert deswegen die Ratsfraktion Die Linke, dass fürderhin der Kieler Mietspiegel und die Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zur gleichen Zeit von der Ratsversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt werden.

Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher/innen von Bürgergeld sowie anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Kieler Rechtsanwalt Helge Hildebrandt. Der Experte für Sozialrecht veröffentlicht zudem unter www.sozialberatung-kiel.de einen Blog.