HEMPELS Verkäufer im Café

Hartz IV darf höchstens um 30 Prozent gekürzt werden

Jobcenter dürfen nach einem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts Hartz-IV-Leistungen höchstens um 30 Prozent beschneiden; Kürzungen um 60 oder gar 100 Prozent sind künftig nicht mehr möglich. Das 2006 verschärfte Sanktionssystem bei so genannter mangelnder Mitwirkung von Erwerbssuchenden wurde für teilweise verfassungswidrig erklärt. Wenn Streichungen vorgenommen werden, dürfen Zahlungsstopps zudem anders als bisher nicht mehr fest für eine Zeit von drei Monaten gelten, sondern müssen beendet werden, wenn Betroffene wieder kooperieren.

PB

Symbolfoto einer "Agentur für Arbeit": Pixabay